"Commemorating the Anti-Nazi Resistance and Victims of the Nazi Regime in Hall in Tirol"
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Das Sill - Verbrechen: Teil 2
Pogrom-Gewalt und Nachkriegsjustiz in Innsbruck
15. Oktober 1947







Urteil im Innsbrucker Pogrom-Prozess am 15. Oktober 1947

2/7/2026

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Blog (EN) The Sill river Crime part II October 15, 1947
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Tiroler Nachrichten, Nr. 235, Mittwoch, den 15. Oktober 1947, S. 2. Anno Zeitschriftenportal. Online, https://anno.onb.ac.at, (Stand: 6.2.2026)

Artikel: Aus dem Gerichtssaal. Judenmisshandlung und Denunziation

„Vor dem Volksgerichte fand gestern die Fortsetzung der am 16. September vertagten Verhandlung gegen den 48-jährigen städtischen Erhebungsbeamten der Sicherheitswache Theodor HALLER und den 51-jährigen Schauspieler Josef Schäffer statt. Wie schon mitgeteilt, wurde Haller beschuldigt, in der Nacht zum 10. November 1938 aus ihrer Wohnung im Saggen das alte Ehepaar POPPER herausgeholt und mit dem Auto des Schäffers zum Sillzwickel geführt zu haben, wo die über 70 Jahre alten Eheleute in die Sill gestoßen wurden. Es war diesen aber möglich, sich selbst aus dem kalten Element zu befreien und sie fanden bei einer Familie im nahegelegenen Wasenmeisterhause menschenfreundliche Aufnahme. Nach diesem schändlichen Handeln an den alten Leuten kam den Angeklagten und ihren Mithelfern ein anderer SA-Trupp bei der Goethestraße entgegen, der die Jüdin Frau ROSENSTEIN nur mit dem Nachthemd bekleidet, mitführte. Die Frau wurde ins Auto des Schäffers gesetzt und sollte ebenfalls zum Sillzwickel geführt werden. Schäffer verweigerte angeblich aber dies und daraufhin soll Haller die Frau aus dem Auto gestoßen haben, wo sie dann auf der Wiese liegen blieb. Haller war aber auch noch beschuldigt, in der folgenden Zeit in seiner Eigenschaft als Polizist wiederholt mit Polizeiinspektor WALTER die damals inhaftierten Polizeimajore Ringer, Mauerberger und Rieger in den Zellen aufgesucht, beschimpft und besonders Rieger misshandelt zu haben.

Schon in der ersten Verhandlung (17. September 1947) verantwortete sich Haller mit großem Redeschwall und versuchte alles so harmlos als nur möglich darzustellen. Diese Taktik behielt der Angeklagte auch in der fortgesetzten Verhandlung bei. So sei ihm die ganze Aktion gegen die Juden „unsympathisch“ gewesen, von dem Vorkommnis mit Frau Rosenstein wollte er überhaupt nichts wissen, obwohl der mitangeklagte Schäffer klar und eindeutig erklärte, dass Haller die Frau aus dem Auto auf die Wiese gestoßen habe. Ebenso ableugnend verhielt sich Haller als ihm Polizeimajor Rieger als Zeuge direkt ins Gesicht sagte, dass er –Haller– es war, der ihn in der Zelle misshandelt und dass auch er es war, der die ins KZ-Dachau abzugebenden Polizeibeamten aussuchte. Die in der ersten Verhandlung von den verschiedenen Polizeibeamten gemachten Aussagen bezeichnete Haller als deren Versuch, sich als Märtyrer hinzustellen und nun ihn – natürlich zu Unrecht – mit allem Möglichen belasten. An für ihn unangenehme Vorkommnisse konnte er sich natürlich infolge der langen Zeit nicht mehr erinnern.
Im Zuge der Rechtfertigung gab Schäffer zu, auftragsgemäß eine Gruppe von SA-Leuten bis zum Greisenasyl geführt zu haben, ohne jedoch zu wissen, warum; erst als er dann mit der Frau Rosenstein nochmals zur Sill fahren sollte, ahnte er so beiläufig, was los sei und er habe sich deshalb geweigert, nochmals hinzufahren. Haller hingegen gab wohl die Beschimpfungen der inhaftierten Polizeibeamten zu, bestritt aber, jemanden denunziert zu haben. Der aus der Haft vorgeführte Polizei Oberleutnant Gustav Walter gab an, nie davon etwas gehört zu haben, dass Haller jemals einen der Inhaftierten misshandelt hätte. 
Vom Volksgericht wurde Haller zu sechs Jahren schweren Kerkers verurteilt. Schäffer wurde freigesprochen.“

Urteil im Innsbrucker Pogrom-Prozess: Sechs Jahre Kerker für den Haupttäter

14. Oktober 1947 – Fast neun Jahre nach den grausamen Ereignissen der Novemberpogrome von 1938 hat das Innsbrucker Volksgericht ein erstes Urteil gefällt. Am gestrigen Verhandlungstag wurden die Ermittlungen gegen den ehemaligen Polizeioberwachtmeister und städtischen Erhebungsbeamten Theodor Haller sowie den Schauspieler Josef Schäffer abgeschlossen. Während Schäffer freigesprochen wurde, verurteilte das Gericht Haller zu sechs Jahren schwerem Kerker. Dieses Urteil gegen einen lokalen Hauptakteur der Pogromnacht ist ein bemerkenswertes Zeugnis der frühen justiziellen Aufarbeitung in Österreich, steht aber auch beispielhaft für die Grenzen und Widersprüche der Nachkriegsjustiz in einem besetzten Land.

Das Urteil und die widerstreitenden Aussagen

Der gestrige Verhandlungstag brachte neue, erschütternde Details ans Licht und zeigte die Rechtfertigungsstrategien der Angeklagten deutlich auf. Die Anklage lautete auf versuchten Mord, schwere Körperverletzung und Denunziation.
  • Die Misshandlung des Ehepaares Popper: Es wurde bestätigt, dass Haller und Schäffer das alte Ehepaar Popper aus ihrer Wohnung holten und zum Sillzwickel fuhren, wo die über 70-Jährigen in den eiskalten Fluss gestoßen wurden. Nur durch ihren eigenen Überlebenswillen und die Hilfe einer Familie im nahen Wasenmeisterhaus entkamen sie dem Tod.
  • Der Fall Rosa Rosenstein: Ein weiterer SA-Trupp brachte die nur mit einem Nachthemd bekleidete Jüdin Rosa Rosenstein hinzu. Während Schäffer angab, die Weiterfahrt zur Sill verweigert zu haben, beschuldigte er Haller, die Frau auf der Wiese aus dem Auto gestoßen zu haben – eine Vorwürfe, die Haller komplett abstritt.
  • Die Denunziation und Misshandlung von Polizeikollegen: Die schwerwiegendsten neuen Vorwürfe betrafen Hallers Verhalten in der Folgezeit. Polizeimajor Rieger trat als Zeuge auf und konfrontierte Haller direkt damit, dass er ihn in der Zelle misshandelt und aktiv an der Selektion von Polizeibeamten für die Deportation ins KZ Dachau mitgewirkt habe. Haller wies alles zurück und bezeichnete die Aussagen der Kollegen als Versuch, sich als Märtyrer darzustellen.
Die Verteidigungsstrategien der beiden Angeklagten könnten unterschiedlicher nicht sein. Josef Schäffer zeigte eine gewisse Kooperationsbereitschaft und gab seine Rolle als Fahrer zu, bestritt jedoch, die tödliche Absicht der „Aktion“ gekannt zu haben. Theodor Haller hingegen, der sich bereits in der ersten Verhandlung durch einen „großen Redeschwall“ ausgezeichnet hatte, blieb bei seiner Linie: Die Judenaktion sei ihm „unsympathisch“ gewesen, an unangenehme Details könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, und alle belastenden Zeugenaussagen seien erfunden oder übertrieben.

Historische Einordnung: Justiz im Schatten der Besatzung

Das Urteil vom 14. Oktober 1947 ist nicht isoliert zu betrachten. Es ist eingebettet in die komplexe politische und justizielle Landschaft des Nachkriegsösterreichs, speziell in Tirol.
  1. Tirol in der Französischen Besatzungszone: Tirol (mit Ausnahme Nordtirols östlich des Zillertals, das zur US-Zone gehörte) stand unter französischer Verwaltung. Die französische Besatzungsmacht verfolgte eine vergleichsweise strikte Entnazifizierungspolitik und förderte die justizielle Verfolgung von NS-Verbrechen. Der Druck der Alliierten war ein wesentlicher Motor für die Tätigkeit der Volksgerichte. Das Urteil gegen Haller ist somit auch ein Produkt dieses internationalen Aufarbeitungsdrucks.
  2. Die Volksgerichte: Wie im vorherigen Artikel erläutert, waren die österreichischen Volksgerichte ein Instrument zur Aburteilung von NS-Straftaten. Ihre Urteile waren oft uneinheitlich und spiegeln den gesellschaftlichen Zwiespalt der Zeit wider: Einerseits der Wille zur Säuberung, andererseits der bald einsetzende Wunsch nach einem „Schlussstrich“ und die Reintegration ehemaliger Nationalsozialisten. Das vergleichsweise milde Urteil von sechs Jahren für einen Haupttäter eines versuchten Mordes (bei Freispruch des Mittäters) zeigt diese Ambivalenz. Es folgte einem Muster, bei dem direkte, physische Gewalt an Juden während der Pogromnacht häufig milder beurteilt wurde als andere NS-Verbrechen.
  3. Die Besonderheit Innsbruck: Der Fall Haller/Schäffer steht für die außergewöhnliche Brutalität des Novemberpogroms in Innsbruck, die von Historikern als eine der schlimmsten im gesamten Deutschen Reich eingestuft wird. Die justizielle Aufarbeitung dieser lokalen Gewalt blieb jedoch lückenhaft. Dieses Urteil ist ein seltenes Dokument, das einen konkreten Täter benennt und verurteilt.

Fazit: Ein ambivalentes Zeichen der Aufarbeitung

Das Urteil vom 14. Oktober 1947 ist ein wichtiges, doch ambivalentes Dokument der Zeitgeschichte. Es beweist, dass bereits unmittelbar nach dem Krieg in Österreich – unter alliiertem Druck – versucht wurde, die Täter der Novemberpogrome zur Rechenschaft zu ziehen. Es benennt die Taten konkret und verurteilt den Haupttäter.
Gleichzeitig wirft das Urteil Fragen auf: Warum wurde der Mitfahrer Schäffer, der die Gruppe zum Tatort brachte, freigesprochen? Erschienen dem Gericht sechs Jahre Haft als angemessene Sühne für den versuchten Mord an zwei wehrlosen alten Menschen? Die Rechtfertigungen Hallers und die widersprüchlichen Zeugenaussagen zeigen zudem, wie schwierig die Wahrheitsfindung in einer Gesellschaft war, die tief in die NS-Herrschaft verstrickt war.
Für die Website NS-Widerstand steht dieser Fall beispielhaft für den langen und mühsamen Weg der justiziellen Aufarbeitung in Österreich. Er zeigt, dass Widerstand nicht nur der aktive Kampf gegen das Regime war, sondern nach 1945 auch die mühsame juristische und gesellschaftliche Arbeit bedeutete, die Verbrechen aufzuklären und – soweit möglich – Gerechtigkeit herzustellen. Dieser Prozess war geprägt von den Gegebenheiten der Besatzungszeit, von gesellschaftlichen Verdrängungsmechanismen, aber auch vom unbeugsamen Einsatz Einzelner, die wie die Zeugen Rieger und Mauerberger vor Gericht aussagten.
*Dieser Blogbeitrag setzt die Analyse des ersten Verhandlungstages vom 17. September 1947 fort. Beide Artikel basieren auf Originalberichten der „Tiroler Nachrichten“ und sind Teil unserer Reihe zur justiziellen Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Tirol.*
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    Autorin
    Elisabeth Walder
    ​BA MA MA

    Historikerin-Ethnologin

    Archive
    DÖW (Hrsg.): Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands
    ​
    Österreichisches Zeitschriftenportal. Online, https://anno.onb.ac.at/ (Stand: 5.2.2025)

    ​
    Quelle: 30 Biografien – Innsbruck. Online, https://www.freirad.at/widerstand-und-verfolgung-in-innsbruck-1938-1945-2/, (Stand: 5.2.2026) (Kurzbiographien von Innsbrucker WiderstandskämpferInnen und von Opfern des NS-Regimes)

    Volksgerichtshof. Online, https://portal.ehri-project.eu/authorities/ehri_cb-416, (Stand: 5.2.2026)


    Primärquelle:
    Tiroler Nachrichten, Nr. 235, Mittwoch, den 15. Oktober 1947, S. 2. Anno Zeitschriftenportal. Online, https://anno.onb.ac.at, (Stand: 6.2.2026)
     
    Haus der Geschichte Wien. Michaela Raggam-Blesch, 1938 – 1945: Die Verfolgung von Jüdinnen und Juden. Überblick über die Entwicklung und Eskalation. Online, https://hdgoe.at/verfolgung-juedInnen, (Stand: 6.2.2026)
     
    Horst Schreiber. Erinnern.at, online https://www.erinnern.at/bundeslaender/tirol/unterrichtsmaterial/widerstand-und-erinnerung-in-tirol-1938-1998, (Stand: 6.2.2026)



    Publikation:
    Elisabeth Walder,
    KZ-Dachau Häftlingsnummer 14354, Innsbruck 2025, S. 97

    February 2026

    Kategorie
    Zeitgeschichte 

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